- Schadensersatzleistungen
- 1. Begriff: Aufwendungen zur Erfüllung einer Verpflichtung des Steuerpflichtigen auf ⇡ Schadenersatz.- 2. Steuerliche Behandlung: a) Einkommensteuer: Sch. sind beim Schädiger als ⇡ Betriebsausgaben oder ⇡ Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Verpflichtung zum Schadenersatz durch den Betrieb oder Beruf veranlasst wurde. Ist noch keine Zahlung erfolgt, sondern droht lediglich die Inanspruchnahme auf Sch., z.B. weil ein Betrieb Patentrechte eines anderen verletzt hat, so dürfen Rückstellungen erst gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme ernstlich zu rechnen ist oder Ansprüche auf Sch. schon angemeldet worden sind (§ 5 III EStG).- Beim Geschädigten können Sch. im privaten Vermögen (nicht steuerbar) oder im Einkünftebereich (steuerbar) liegen.- b) Umsatzsteuer: Echte Sch. unterliegen nicht der ⇡ Umsatzsteuer, weil das Merkmal des entgeltlichen Leistungsaustausches fehlt. Stellt jedoch der Geschädigte im Auftrag des Schädigers eine Sache im eigenen Unternehmen wieder her, ist das von dem Schädiger hierfür gezahlte Entgelt umsatzsteuerbar, da die Reparaturleistung im Rahmen eines Leistungsaustausches erbracht wird.
Lexikon der Economics. 2013.